Fortbildungen im Beruf sind oftmals vom Arbeitgeber gewünscht und können sich für Arbeitnehmer doppelt lohnen, denn die finanziellen Aufwendungen für die Weiterbildung können unter Umständen in der Steuererklärung angegeben und als Werbungskosten abgesetzt werden. Einzelheiten dazu erfahren Sie im Fachmagazin von Steuer-Berater.de, einen Auszug des Artikels gibt es im Folgenden.
Was genau sind Fort- und Weiterbildungskosten?
Nach §1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sind Fortbildungskosten die Aufwendungen, die anfallen, um die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten, anzupassen oder zu erweitern. Darunter fallen Fachseminare und -kurse ebenso wie Lehrgänge zur Erweiterung von sozialen Kompetenzen. Außerdem fallen unter Weiterbildungsmaßnahmen auch berufliche Umschulungen. Steuerlich abgesetzt werden können sowohl die Kosten für die Kurse selbst als auch Übernachtungs- oder Fahrtkosten sowie Aufwendungen für notwendige Lehrmaterialien.
Wann und wie können Fort- und Weiterbildungskosten abgesetzt werden?
Damit die Fort- und Weiterbildung als solche anerkannt wird und die Kosten dafür steuerlich abgesetzt werden können, müssen die erfolgten Maßnahmen den Anforderungen des BBiG entsprechen und dabei im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Laufbahn stehen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können folgende Aufwendungen in der Steuererklärung in Zeile 44 der Anlage N als Werbungskosten angegeben werden:
- Gebühren für Kurse, Tagungen oder Umschulungen
- Gebühren für Prüfungen
- Fahrtkosten für An- und Abreise mit 30 Cent pro Kilometer bzw. die die tatsächlichen Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
- Übernachtungskosten bei mehrtägigen Fortbildungen, die nicht in der Nähe des Wohnortes stattfinden
- Lehrmaterialien (z. Bsp. Fachbücher) und technische Ausstattung (z. Bsp. Laptops oder notwendige Software)
- Verpflegung
- Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
Weitere Details zu diesem Thema finden Sie im vollständigen Artikel auf dem Digitale Seiten Steuer-Berater.de.