Wer sich im Handwerk zum Meister oder Fachwirt weiterbilden möchte, kann nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Aufstiegs-BAföG beantragen. Die Höhe der Förderung ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Häufig kommt die Frage auf, ob und in welcher Form das Aufstiegs-BAföG in der Einkommenssteuererklärung anzugeben ist. Auf Steuer-Berater.de haben wir einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema verfasst, der alle Informationen übersichtlich zusammenstellt. Auszüge daraus finden Sie hier.
Muss das Aufstiegs-BAföG als Einkommen in der Steuererklärung angegeben werden?
Die Förderung ist steuerfrei, da sie nicht als Lohn, sondern als Bezug für die Finanzierung der Fort- und Weiterbildung gilt. Zu 40 % ist das Aufstiegs-BAföG ein staatlicher Zuschuss, zu 60 % ein steuerfreies Darlehen. Demnach wird das Aufstiegs-BAföG nicht als steuerpflichtiges Einkommen in der Einkommenssteuererklärung angegeben.
Ist die Rückzahlung des Aufstiegs-BAföG steuerlich absetzbar?
Da es sich bei der Förderung um steuerfreie Zahlungen durch den Staat handelt, ist auch die Rückzahlung des BAföG als solche nicht als Sonder- oder Werbungskosten von der Steuer absetzbar, anders jedoch ein anfallender Zinsanteil bei der Rückzahlung. Auch Studiengebühren oder Versicherungsbeiträge können unter Umständen abgesetzt werden.
Alle Details zu diesem Thema finden Sie im vollständigen Artikel auf dem Digitale Seiten Portal Steuer-Berater.de.