Wer sich im Handwerk zum Meister oder Fachwirt weiterbilden möchte, kann nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Aufstiegs-BAföG beantragen. Die Höhe der Förderung ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Häufig kommt die Frage auf, ob und in welcher Form das Aufstiegs-BAföG in der Einkommenssteuererklärung anzugeben ist. Auf Steuer-Berater.de haben wir einen ausführlichen Artikel zu diesem Thema verfasst, der alle Informationen übersichtlich zusammenstellt. Auszüge daraus finden Sie hier.
Muss das Aufstiegs-BAföG als Einkommen in der Steuererklärung angegeben werden?
Die Förderung ist steuerfrei, da sie nicht als Lohn, sondern als Bezug für die Finanzierung der Fort- und Weiterbildung gilt. Zu 40 % ist das Aufstiegs-BAföG ein staatlicher Zuschuss, zu 60 % ein steuerfreies Darlehen. Demnach wird das Aufstiegs-BAföG nicht als steuerpflichtiges Einkommen in der Einkommenssteuererklärung angegeben.
Ist die Rückzahlung des Aufstiegs-BAföG steuerlich absetzbar?
Da es sich bei der Förderung um steuerfreie Zahlungen durch den Staat handelt, ist auch die Rückzahlung des BAföG als solche nicht als Sonder- oder Werbungskosten von der Steuer absetzbar, anders jedoch ein anfallender Zinsanteil bei der Rückzahlung. Auch Studiengebühren oder Versicherungsbeiträge können unter Umständen abgesetzt werden.
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Alle Details zu diesem Thema finden Sie im vollständigen Artikel auf dem Digitale Seiten Portal Steuer-Berater.de.